des Darmstädter Schwimm- und Wassersport-Clubs 1912 e.V.
vom 26. März 2001
§ 1 Zusammensetzung der Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend setzt sich aus allen Jugendlichen und allen Mitgliedern des Clubs bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zusammen.
2. Die Vereinsjugend kann in ihre Arbeit auch Mitglieder über 24 Jahre einbeziehen.
§ 2 Eigenständigkeit der Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend ordnet in weitgehender Selbstständigkeit, jedoch im Rahmen der Clubsatzung, die Jugendarbeit innerhalb des Clubs.
2. Die Vereinsjugend fördert alle Maßnahmen für die körperliche, geistige und seelische Entwicklung der jugendlichen Vereinsmitglieder unter Einbeziehung der sozialen Jugendarbeit sowie der Durchführung von Jugendbegegnungen auf nationaler und internationaler Ebene.
3. Die Vereinsjugend verfügt über ein eigenes Jugendkonto, über das nur sie, vertreten durch den Jugendwart (§ 6 Abs. 1a), verfügungsbefugt ist.
§ 3 Organe
1. Die Organe der Vereinsjugend sind
a) die Jugendvollversammlung
b) der Jugendausschuss.
§ 4 Jugendvollversammlung
1. Die Jugendvollversammung setzt sich aus der Vereinsjugend gemäß § 1 Abs. 1 sowie dem Jugendausschuss zusammen.
2. Die Jugendvollversammlung wird jährlich mindestens einmal unter Bekanntgabe der Tagesordnung in den Clubnachrichten mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die jährliche Jugendvollversammlung muss vor der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) des Clubs durchgeführt werden. Auf Antrag von 20 % der Mitglieder der Vereinsjugend muss eine Jugendvollversammlung einberufen werden.
3. Die ordnungsgemäß eingeladene Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Jugendlichen beschlussfähig.
§ 5 Aufgaben der Jugendvollversammlung
1. Die Jugendvollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Jugendwarts auf zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Jugendausschusses
c) Entlastung des Jugendausschusses
d) Beratung über die Verwendung eines durch den Vorstand im Rahmen des Clubhaushalts zugewiesenen Titels zur freien Verwendung zugunsten der Vereinsjugend. Die Verwaltung und Abrechnung des Titels obliegt dem Jugendwart.
e) Beschlussfassung über eingereichte Anträge und Beratung über Veranstaltungen der Vereinsjugend.
2. Die Jugendvollversammlung trifft ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 6 Jugendausschuss
1. Der Jugendausschuss besteht aus
a) dem Jugendwart als Vorsitzendem
b) den Jugendleitern der Abteilungen
c) dem Sprecher der Eltern, der, soweit kein Vereinsmitglied, nur beratend an den Sitzungen und Versammlungen teilnehmen kann.
d) zusätzlichen Jugendlichen, soweit es die Aufgabenstellung erfordert.
2. Der Jugendwart ist in der Jahreshauptversammlung des Clubs zu bestätigen. Im Falle einer Ablehnung muss die Jugendvollversammlung erneut beschließen.
§ 7 Aufgaben des Jugendausschusses und des Jugendwarts
1. Der Jugendausschuss hat die Aufgabe, die praktische Jugendarbeit nach demokratischen und jugendgemäßen Grundsätzen wahrzunehmen und dabei auch Veranstaltungen für die Vereinsjugend zu planen und durchzuführen.
2. Der Jugendausschuss führt die Beschlüsse der Jugendvollversammlung durch.
3. Der Jugendausschuss hat die Jugendlichen zu beraten und zu unterstützen.
4. Der Jugendausschuss berät die Cluborgane in Jugendangelegenheiten
5. Der Jugendwart ist Mitglied des Gesamtvorstands und hält auf diese Weise ständig Kontakt mit dem Clubvorstand.
§ 8 Änderung der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung erfordern die Zustimmung von 2/3 (zwei Dritteln) der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Jugendlichen in der Jugendvollversammlung. Die Änderungen bedürfen der Bestätigung in der Mitgliederversammlung des Clubs.
§ 9 Besondere Bestimmungen
1. Die Mitglieder des Jugendausschusses können älter als 24 Jahre sein.
2. Für den Fall, dass ein Jugendausschuss gemäß § 6 dieser Jugendordnung nicht zustandekommt oder sich auflöst, übernimmt der Jugendwart als Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied die Jugendleitung so lange, bis ein arbeitsfähiger Jugendausschuss zustandekommt. Versuche zur Bildung eines Jugendausschusses sind ggf. halbjährlich zu wiederholen.
3. a) Kommt in der Jugendvollversammlung die Wahl des Jugendwarts (§ 5 Abs. 1a) nicht zustande, so wählt der Jugendausschuss seinen Vorsitzenden selbst.
b) Ist dies nicht möglich, so übernimmt auch hier ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vereinsvorstand beauftragtes Mitglied die Aufgaben des Vorsitzenden im Jugendausschuss so lange, bis ein Jugendwart gemäß § 5 Abs. 1a oder § 9 Abs. 3a
gewählt ist.