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Hygieneregelungen in den Hallenbädern – Mitteilung des Eigenbetriebes Bäder

Liebe Vertreter*innen der schwimm-sporttreibenden Vereine,
 
am 20. September beginnen wir mit dem regulären Trainingsbetrieb.
 
Vorher möchten wir Sie noch auf folgende Hygiene- und Verhaltensregelungen in den Schwimmbädern hinweisen und bitten Sie, dies auch an Ihre Mitglieder in geeigneter Art und Weise weiter zu geben:
Im Eingangsbereich des Schwimmbades und auf allen Verkehrswegen im Bereich der Umkleiden (außer auf dem direkten Weg in die Schwimmhalle oder zurück auf dem Weg von der Dusche zu den Umkleiden) besteht eine Maskenpflicht. In der Schwimmhalle selbst gilt keine Maskenpflicht.
Wer der Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung nicht nachkommt, kann vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden.
Ein Zugang zum Bad ist nur mit Negativausweis möglich (Genesen, Geimpft, Getestet). Der Negativausweis wird im Bezirksbad Bessungen stichprobenhaft kontrolliert. Im Nordbad ist der Nachweis beim Einlass an der Kasse unaufgefordert vorzuzeigen.
 
Der gesetzliche geforderte Nachweis, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegen, kann dabei auf mehreren Wegen erfolgen:
  • durch einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
  • durch einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, oder
  • durch einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung; die zugrundeliegende Testung kann auch durch einen PCR-Test erfolgen
  • durch einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),
  • durch den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte)
  • durch einen Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus.

Die Vereine haben ihre Mitglieder entsprechend zu informieren. Zusätzlich sollen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass diese Regelung auch von allen Trainingsteilnehmer*innen umgesetzt und eingehalten werden.

Darüber hinaus gelten für den Vereinsbetrieb folgende weitere Regelungen:
  • Trainer*innen und Übungsleiter*innen sollten darauf achten, dass der Abstand zwischen den Teilnehmer*innen im Schwimmbecken bei waagerechten Bewegungen mindestens 1,5 m beträgt.
  • Körperliche Kontakte sollten ausgeschlossen werden (auch am Beckenrand der Längs- und Stirnseiten). Die Belegung der Bahnen sollte durch die Übungsleiter*innen auch unter Berücksichtigung der Schwimmart festgelegt werden.
  • Die Zusammensetzung von Trainingsgruppen bzw. Schwimmer*innen auf einer Bahn soll sich nach den sportlich vergleichbaren Leistungen richten (Aufschwimmen nach Möglichkeit verhindern) und nicht wechseln.
  • Trainingspläne sollen den Sportler*innen möglichst vorab per E-Mail bereitgestellt werden, um die Ansagen/Erklärungen vor Ort zu minimieren. Ansagen durch Trainer*innen während sich die Sportler*innen im Wasser befinden, sind unter Wahrung der Abstandsregeln durchzuführen.
  • Begegnungsverkehr und Überholen im Wasser innerhalb einer Schwimmbahn ist erlaubt.
  • Vor dem Training und beim Wechsel der Trainingsstätte (Schwimmbad, Kraft-/Gymnastikraum) sollten die Hände gründlich gewaschen (mindestens 20 Sekunden mit Wasser und Seife) und/oder desinfiziert werden.
  • Es dürfen ausschließlich die eigenen Trinkflaschen genutzt und nur selbst mitgebrachte Badeschuhe, Handtücher und Schwimmutensilien benutzt werden.
  • Sportler*innen dürfen sich in den Umkleiden zügig umziehen und kurz duschen. Der Abstand von mindestens 1,50 Metern zwischen den Personen muss im gesamten Gebäude eingehalten werden.
  • Seitens des Betreibers werden für jede Trainingsgruppen Sammelumkleiden bestimmt, die von der Trainingsgruppe zu nutzen ist. In den Umkleiden sind die Abstandsregelungen einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Teilnehmer des Schwimmtrainings gehalten, zu warten, bis die Umkleiden eine sichere Umkleide ermöglichen.
  • Durchmischungen von Trainingsgruppen (z. B. beim Einlass, Duschen oder Föhnen) sind zu vermeiden. Hierzu sollten die Trainer*innen und Übungsleiter*innen entsprechende Absprachen miteinander treffen.
  • Die Mitglieder der Trainingsgruppen sollen gehalten werden, pünktlich zum Training zu erscheinen, damit kommende und gehende Mitglieder in den Umkleiden sich nicht begegnen. Im Zweifel haben zu spät kommenden Mitglieder einer nachfolgenden Trainingsgruppe zu warten, bis alle gehenden Mitglieder einer vorherigen Trainingsgruppe die Sammelumkleiden verlassen haben.
  • Die Schwimmbäder sind nach dem Training bzw. dem Eintreffen der nachfolgenden Trainingsgruppe unverzüglich verlassen und Menschenansammlungen vermieden werden.
  • Alle Teilnehmer*innen müssen bei Betreten der Trainingsstätte absolut symptomfrei sein. Zu Beginn des Trainings hat der Trainer bzw. die Trainerin dies bei den Teilnehmer*innen abzufragen.
     

    [1][1] § 16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb
    (1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn
    1. in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 750 und im Freien 1.500 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,
    2. in geschlossenen Räumen bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,
    3. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 4 erfasst werden und
    4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
Mit freundlichen Grüßen


Martin Westermann
- Erster Betriebsleiter -

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